Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
BG
Paragraph 108
01.10.1975
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (Paragraph 26,) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2,
17.09.2024
10000576
NOR12008381
N11975149320