Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch achtzehn. Schlußbestimmungen

Paragraph 108

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (Paragraph 26,) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2,

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008381

alte Dokumentnummer

N11975149320