Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse und Unterausschüsse. Die Ausschüsse (Unterausschüsse) können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.