Absatz eins,Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten angemeldete Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.