Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
BG
Paragraph 12
25.07.1981
30.06.2010
AVOG
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet des Paragraph 13, für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
ÜR: Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,, "Art". römisch zwei.
Ausländer
25.05.2023
10000571
NOR12008226
N1197513190S