Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt.
  2. Absatz 2,Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder "Art".