Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
Vertrag - OPEC
Artikel 18
10.06.1974
27.09.2010
19/20 Amtssitzabkommen
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
21.04.2023
10000559
NOR12008027
N1197415047S