Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
Vertrag - OPEC
Artikel 13
10.06.1974
30.06.2001
19/20 Amtssitzabkommen
Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.
21.04.2023
10000559
NOR12008022
N1197415042S