Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 131,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

27.04.1975

Text

Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. Ziffer eins
    wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
  2. Ziffer 2
    in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 und 14 Absatz 2 und 3 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
  3. Ziffer 3
    in den Angelegenheiten des Artikels 15 Absatz 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
  1. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.