Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.01.1974

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;
  2. Ziffer 2
    Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;
  3. Ziffer 3
    Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
  4. Ziffer 4
    Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.