Übereinkommen über die Hohe See
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,
Vertrag – Multilateral
Artikel 24
09.02.1974
19/13 Seerecht
Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Bestimmungen Vorschriften zu erlassen, um die Verschmutzung der Meere infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten.
Siehe dazu auch:
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,;
18.11.2019
10000550
NOR12007888
N1197412941T