Übereinkommen über die Hohe See
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
09.02.1974
19/13 Seerecht
Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei.
Siehe dazu auch Paragraph 104, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
18.11.2019
10000550
NOR12007877
N1197412930T