Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.02.1974

Index

19/13 Seerecht

Text

Artikel 13

Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei.

Anmerkung

Siehe dazu auch Paragraph 104, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007877

alte Dokumentnummer

N1197412930T