Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.02.1974

Index

19/13 Seerecht

Text

Artikel 2

Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Freiheit der Schiffahrt,
  2. Ziffer 2
    die Freiheit der Fischerei,
  3. Ziffer 3
    die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
  4. Ziffer 4
    die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.

Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

Schlagworte

Meeresfreiheit, Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007866

alte Dokumentnummer

N1197412919T