Übereinkommen über die Hohe See
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
09.02.1974
19/13 Seerecht
Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:
Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.
Meeresfreiheit, Küstenstaat
18.11.2019
10000550
NOR12007866
N1197412919T