Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.

  1. Absatz 2Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zu Anordnungen nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter Satz.