Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
08.06.1972
19/05 Menschenrechte
In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Übereinkommens niedergelegten grundlegenden Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten rassische Diskriminierung in allen ihren Formen verbieten und beseitigen und jedermann ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder der ethnischen Herkunft das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich des Genusses folgender Rechte, gewährleisten:
(a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen anderen Organen der Rechtspflege;
(b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleich ob sie von öffentlichen Bediensteten oder von irgendeiner Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung verübt werden;
(c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung öffentlicher Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zutritt zum öffentlichen Dienst;
(d) andere bürgerliche Rechte, insbesondere
(e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
(f) das Recht, jeden Ort zu betreten oder jede Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater und Parks.
Beamter
03.09.2026
10000516
NOR12007614
N1197216933S