Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

16.09.1972

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDie Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt.
  2. Absatz 2Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.