(2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 stellen die Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) auf eigene Kosten:
die Republik Österreich für den Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden und das rechte Ufer des Rheines vom Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur Einmündung der Ill in den Rhein;
die Schweizerische Eidgenossenschaft für dem Hauptabschnitt Tirol - Graubünden und den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung der Ill in den Rhein mit Ausnahme des rechten Ufers des Rheines;
das Internationale Rheinregulierungsunternehmen für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen von der Einmündung der Ill in den Rhein bis zur Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee (Artikel 31 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10. April 1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee).