Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

16.09.1972

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute und das vermessungstechnische Hilfspersonal.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 stellen die Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) auf eigene Kosten:
    1. Litera a
      die Republik Österreich für den Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden und das rechte Ufer des Rheines vom Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur Einmündung der Ill in den Rhein;
    2. Litera b
      die Schweizerische Eidgenossenschaft für dem Hauptabschnitt Tirol - Graubünden und den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung der Ill in den Rhein mit Ausnahme des rechten Ufers des Rheines;
    3. Litera c
      das Internationale Rheinregulierungsunternehmen für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen von der Einmündung der Ill in den Rhein bis zur Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee (Artikel 31 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10. April 1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee).
  3. Absatz 3Von der Regelung des Absatzes 2 kann fallweise abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit oder in den Fällen des Artikels 6 Absatz 4 geboten ist.
  4. Absatz 4Hat ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt die Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung dieser Vertragsstaat. Soweit eine Haftung des Schädigers oder eines sonstigen Dritten besteht, steht diesem Vertragsstaat ein Rückgriff gegen ihn zu.