Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.09.1972

Text

ABSCHNITT römisch eins
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich ferner, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.