Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.09.1972

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag ist unkündbar.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.