Kurztitel

Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1972

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind, als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt (aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.