Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1971,
K
Artikel eins
28.05.1971
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Teilweise überholt durch die B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,. Die Zuständigkeit der Länder gem. Pkt. 2 b besteht nunmehr einerseits ohne Einschränkung auf Kindergärtnerinnen, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, andererseits auch hinsichtlich von Kindergärtnerinnen mit Dienstvertrag (Artikel 21, Absatz eins und 2 B-VG).
Ziffer eins Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, B-VG und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, B-VG.
Ziffer 2 Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera d und des Artikel 14, Absatz 5, Litera c, B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 8 und Artikel 21, B-VG), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung
Litera a beim Bund:
gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen;
gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen;
Litera b bei den Ländern:
gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen.“
08.11.2022
10000496
NOR12007279
N11971133720