Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,
Paragraph 10
25.02.1971
31.12.1985
Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)