Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.02.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Text

Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)