Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.03.1970

Text

Artikel 2

Das vorliegende Zusatzprotokoll wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Es tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages in Geltung.