daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Vertrag – Multilateral
Artikel 25,
12.07.1969
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
27.03.2019
10000467
NOR12007022
N1196917585S