Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.09.1969

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL 3

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.