Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,
Artikel 3
18.09.1969
31.10.1998
Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 3
(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.