Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1969,
K
Artikel eins
24.05.1969
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie, die für die Regelung solcher Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in Betracht kommt.“
Soweit es die justizstrafrechtliche Vollziehung betrifft, vergleiche das Bundesgesetz gegen den Mißbrauch von Notzeichen, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1929,.
Verwaltungspolizei, Querschnittsmaterie, Weder-noch-Kompetenz
15.09.2022
10000462
NOR12006978
N11969131840