Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.02.1968

Text

ARTIKEL römisch zwei

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.