Absatz eins,Bezüglich der Nachlässe von Angehörigen des Sendestaates stehen dessen Konsuln folgende Rechte zu, die von ihnen selbst, ihren Beauftragten oder Bevollmächtigten ausgeübt werden können:
- Litera aan der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses teilzunehmen und ein darüber aufgenommenes Protokoll gegenzuzeichnen;
- Litera ban allen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden oder von Verderb betreffend bewegliches oder unbewegliches Nachlaßvermögen teilzunehmen, insbesondere den Verkauf von beweglichen Nachlaßsachen vorzuschlagen, wenn es sich um dem Verderb ausgesetzte oder um Sachen handelt, deren Verwahrung im Verhältnis zu ihrem Wert kostspielig oder mit Schwierigkeiten verbunden ist oder deren Verkauf sonst im Interesse der Erben geboten ist; sie sind ferner berechtigt, dem Verkauf beizuwohnen;
- Litera cbei der Bestellung eines Nachlaßkurators und in anderen Angelegenheiten der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken und Anträge zu stellen.