Kurztitel

Versammlungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.11.1968

Außerkrafttretensdatum

22.05.2017

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12006855

alte Dokumentnummer

N11968123860