Kurztitel

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.04.1967

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen Paragraph 11, - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.
  3. Absatz 3,Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.) zu besorgen sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.
  5. Absatz 5,Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 7, B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.