Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Schlußbestimmungen

Artikel 38

Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitfrage, die weder von der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit noch im diplomatischen Wege bereinigt werden kann, so wird diese Streitfrage auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieses entscheidet auch über die Vorfrage, ob sich diese Streitfrage auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsbürger zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Ernennen die Vertragsstaaten ihren Schiedsrichter nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsrichterliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen der gleichen Frist über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung der Schiedsrichter und des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.