Absatz eins,Zur Durchführung von Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben, wird eine Ständige Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,
Artikel 21
01.11.1993
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.