Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,
Vertrag - Iran
Artikel 5
16.03.1966
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden Parteien genießen die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird.
Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Inländern vorbehält, kann auch die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ausschließen.
Meistbegünstigung
17.05.2023
10000422
NOR12006675
N1196614915S