Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
BGBl. Nr. 66/1966
Art. 34
28.05.1966
Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder - abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
a) | die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern; | |||||||||
b) | Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichen Vermögen, es sei denn, daß der Diplomat es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission benützt; | |||||||||
c) | Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Absatz 4; | |||||||||
d) | Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögensteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind; | |||||||||
e) | Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden; | |||||||||
f) | Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23. |