Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30,

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Text

Artikel 30

  1. Absatz einsDie Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.
  2. Absatz 2Seine Papiere, seine Korrespondenz und - vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 3 - sein Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.