Absatz einsDie Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Artikel 30,
28.05.1966