Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Text

Artikel 29

Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher "Art". Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.