Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Artikel 29
28.05.1966
Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher "Art". Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.