Absatz eins,Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Artikel 22
28.05.1966