Kurztitel

Führungs- und Verfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.02.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

ABSCHNITT römisch vier

Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder

Paragraph 16, (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Dienststellen der Bundesgendarmerie obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung einer Dienststelle oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; Paragraph 9, Absatz 4, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Soweit die in Absatz eins, genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten betreffen, werden sie vom Bundesministerium für Inneres getroffen.