Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.1965

Text

Artikel römisch eins

Rechtspersönlichkeit

Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge zu schließen;
  2. Litera b
    Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;
  3. Litera c
    vor Gericht aufzutreten.