Absatz eins,Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der vom Grenzregelungsausschuß festgelegte Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.