Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
07.10.1963
19/05 Menschenrechte
SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei enthaltene Begriffsbestimmung fallen:
30.05.2025
10000402
NOR12006431
N1196415665S