Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

07.04.1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 50.

  1. Absatz eins,Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Abschluß,

Beschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, spezielle

Transformation, Verfassungsänderung, Bezeichnungspflicht,

verfassungsändernder Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006363

alte Dokumentnummer

N1196412140T