(8)Absatz 8Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung des Entschädigungsantrages verstorben, so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich bestellten Vertreter oder einen Erben vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht wurde, fortzusetzen. Die in den Abs. 1, 4 und 5 festgesetzten Fristen werden durch den Tod des Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung des Entschädigungsantrages verstorben, so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich bestellten Vertreter oder einen Erben vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht wurde, fortzusetzen. Die in den Absatz eins,, 4 und 5 festgesetzten Fristen werden durch den Tod des Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.