(3)Absatz 3,Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt, so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, errechneten Betrag zur Abgeltung seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift ist zu eigenen Handen zuzustellen. In dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung gemäß der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung erfahren kann. Hat der Anmelder die Höhe seines Anspruches gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962 angegeben und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben, ist die Berechnung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzugeben.Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt, so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, errechneten Betrag zur Abgeltung seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift ist zu eigenen Handen zuzustellen. In dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung gemäß der in Paragraph 3, Absatz 2, vorgesehenen Verordnung erfahren kann. Hat der Anmelder die Höhe seines Anspruches gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962, angegeben und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben, ist die Berechnung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzugeben.