Absatz einsDie Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den Paragraph eins, begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem Paragraph 9, gilt diese Befreiung nicht.