(3)Absatz 3,Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Absatz eins, endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.