Absatz einsZur Ermittlung der Entschädigung für unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen gegenüber Dienstgebern, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses festzustellen. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am 15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung nach den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.