Absatz einsZur Ermittlung der Entschädigung für Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ist von dem Betrag auszugehen, mit dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist.