Absatz einsZur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.