Absatz einsDie Entschädigung für die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Obligationen, Pfandbriefe und sonstigen auf einen Nennwert lautenden Wertpapiere jugoslawischer Emission ist so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber am 28. November 1955 eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.