(2)Absatz 2Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1 genannten Hypotheken von einem Gläubiger, der am 28. November 1955 seinen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, persönlich in Anspruch genommen, so kann er den Gläubiger auf die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft des Schuldners, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht ausgereicht hätte.Wird ein Schuldner aus einer der im Absatz eins, genannten Hypotheken von einem Gläubiger, der am 28. November 1955 seinen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, persönlich in Anspruch genommen, so kann er den Gläubiger auf die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft des Schuldners, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht ausgereicht hätte.